AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeine Bestimmungen
I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Produkte sind vereinbarter Vertragsinhalt. Eventuelle AGB des Kunden bleiben außerhalb des Vertrages.

2. Alle mündlichen Absprachen, auch solche unserer Mitarbeiter, sind nur dann verbindlich, wenn die Vereinbarungen schriftlich von rapp mess technik bestätigt werden.

3. rapp mess technik ist berechtigt, Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.

II. Gewährleistung

1. Binnen einer Woche nach Lieferung von Waren oder sonstigen Leistungen, in jedem Fall aber bei Abnahme der Leistung, hat der Kunde, der Kaufmann ist, alle erkennbaren und der Kunde, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel bei Warenlieferungen und alle Fehlmengen oder Falschlieferungen anzuzeigen.

2. Versteckte Mängel hat der Kunde nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Kaufleuten steht dieses Recht nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Lieferung der Ware bzw. Beendigung der Arbeiten durch rapp mess technik zu.

3. Bei mangelhafter Lieferung und Leistung kann rapp mess technik nach eigener Wahl nachbessern, den Mangel beseitigen, nachliefern oder eine mangelfreie Sache liefern. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung, zu mindern.

4. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn der Mangel darauf beruht, dass durch den Kunden Einbau- oder Betriebsanleitungen nicht beachtet wurden, dass vorgeschriebene Leistungswerte nicht eingehalten wurden, dass die Anlage nicht ordnungsgemäß gewartet, überbeansprucht oder unsachgemäß behandelt wurde, dass der Kunde die Anlage eigenmächtig geändert oder einen Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen versucht hat.

5. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre bei Lieferung ab Werk beginnend mit der Absendung und bei Montagearbeiten beginnend mit der Abnahme oder Inbetriebnahme.

III. Haftung und Schadenersatz

1. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, sofern der Kunde seinen Anzeigepflichten gem. § 1 II.  „Gewährleistung“ nicht nachgekommen ist.

2. Die Haftung der rapp mess technik auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist unabhängig vom Nacherfüllungsrecht gem. § 1 II. „Gewährleistung“ auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung der rapp mess technik wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

IV. Preise

1. Die Preise gelten ab Lager und verstehen sich ausschließlich Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung etc.

2. Die aktuellen Preise ergeben sich aus dem Vertrag oder seinen beigefügten Anlagen.

3. Grundlage der Gebührenrechnung ist die jeweils gültige Preisliste.

4. Bei Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer oder gesetzlichen Gebühren wird rapp mess technik die Preise entsprechend anpassen.

5. In Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.

V. Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug von Skonto fällig.

2. Zahlungen des Kunden werden auf die älteste Forderung verrechnet.

3. Eine Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung ist von rapp mess technik anerkannt oder sie ist rechtskräftig festgestellt.

4. Rechnungen sind ausschließlich an eine auf der Rechnung angegebene Bankverbindung zu zahlen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Beim Kauf von Waren bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, incl. aller Nebenkosten, Eigentum von rapp mess technik.

2. Verpfändung oder Sicherungsübereignungen sind nicht gestattet. Bei einer Pfändung oder sonstigen zwangsvollstreckungsrechtlichen Eingriffen Dritter ist rapp mess technik unverzüglich zu benachrichtigen und der Dritte auf das Eigentum von rapp mess technik hinzuweisen.

3. Der Kunde tritt im Voraus alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau oder sonstiger Verwertung der von rapp mess technik gelieferten Waren an rapp mess technik zur Sicherung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung ab.

VII. Datenschutz

1. rapp mess technik verpflichtet sich, sämtliche Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der DSGVO hinsichtlich Datenschutz und Datensicherheit einzuhalten.

2. rapp mess technik wird die vom Kunden übergebenen Daten nur vertragsgemäß, im Rahmen der Aufgabenerfüllung (insbesondere Heiz- und Hausnebenkostenabrechnung), erheben, verarbeiten und nutzen.

3. Zu diesem Zweck ist rapp mess technik berechtigt, die mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Rahmen der nach dem Bundesdatenschutz zulässigen Möglichkeiten zu speichern und zu verarbeiten.

 

§2 Besondere Bestimmungen

I. Gerätelieferung und -montage

1. Wird rapp mess technik mit der Montage von Wasserzählern/Wärmezählern beauftragt, erfolgt diese nur in Einbaustrecken, die ordnungsgemäß vorinstalliert und mit funktionsfähigen Absperrvorrichtungen versehen sind. Die Montagestellen müssen frei zugänglich sein. Sind die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt, ist rapp mess technik berechtigt, den Mehraufwand in Rechnung zu stellen.

2. rapp mess technik übernimmt keine Haftung bei Schäden, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind: defekte Absperrvorrichtungen und Anschlussarmaturen, altersbedingte Verschleißerscheinungen der Leitungen, Absperrventile und Anschlussstücke, mangelhaft vorinstallierte Messstrecken, mangelhaft ausgeführte Löt-, Schweiß-, Klebe- und Quetschverbindungen und fest verklebte Chromabdeckungen, soweit sie nicht von rapp mess technik im Rahmen der Montage installiert wurden.

3. Bei Unterputzmontagen ist der Zustand der Verrohrung vor Ausführung der Montage nicht überprüfbar. Falls es hierbei zu Wasserschäden kommt, ist eine Haftung durch rapp mess technik ausgeschlossen.

4. Sollten bei der Montage von Heizkostenverteilern an Konvektoren, kastenartigen Heizkörpern oder verbauten Heizkörpern Heizkostenverteiler mit Fernfühlern nötig werden, so ist für diese Geräte ein Aufpreis, wie in der Preisliste hinterlegt, berechtigt.

5. Nach der Demontage von alten Heizkostenverteilern können Schäden an der Lackschicht auftreten und die bisherigen Montagepunkte sichtbar bleiben (bei erforderlicher Änderung des Montagepunktes, Klebemontage oder Schweißmontage). Für Schäden dieser Art übernimmt rapp mess technik keine Haftung.

6. Die endgültige Anzahl der Geräte ergibt sich bei der Montage. Die Fahrtkosten beinhalten eine einmalige Anfahrt. Zusätzliche Anfahrten (z. B. wegen Abwesenheit des Nutzers) werden gesondert in Rechnung gestellt.

7. Erweist sich die Liegenschaft bei der Montage als messtechnisch nicht ausrüstbar oder nicht wie vorgesehen ausrüstbar ist rapp mess technik berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzforderungen sind in diesem Fall für beide Parteien ausgeschlossen. Es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden.

8. Bei vom Kunden oder seinen Erfüllungsgehilfen durchgeführter Montage von Geräten und Zubehörteilen sind die Herstellereinbauvorschriften, einschlägige Normen sowie unsere Montagerichtlinien zu beachten. Andernfalls haften wir nicht für Mängel und Schäden an den Geräten.

9. Haben wir die gemieteten/zu wartenden Geräte nicht selbst montiert, kann unser technischer Kundendienst eine Inbetriebnahme/Abnahme kostenpflichtig, nach den Stundensätzen der jeweils gültigen Preisliste, durchführen.

 

§ 3 Besondere Bestimmungen

I. Gerätewartung

1. Vertragsgegenstand ist die Aufrechterhaltung der Funktions- und Betriebsbereitschaft der durch rapp mess technik installierten Einrichtungen unter Wahrung der einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen und sonstiger anerkannter Normen.

2. Im Leistungsumfang nicht enthalten sind:

a) Beseitigung von Mängeln, die durch unsachgemäßen Einbau, falls von rapp mess technik nicht zu vertreten, entstanden sind

b) Beseitigung von Mängeln, die durch Verunreinigung oder materialschädigende Bestandteile des Mediums hervorgerufen werden

c) Beseitigung von Mängeln, die durch Fremdeinwirkung entstanden sind. Als Beweisführung dient der Prüfbericht einer staatlich anerkannten Prüfstelle bzw. bei Heizkostenverteilern der Hersteller.

3. Voraussetzungen für den Abschluss eines Wartungsvertrages sind die Inbetriebnahme/Abnahme durch rapp mess technik sofern die zu wartenden Geräte nicht durch rapp mess technik selbst montiert wurden, sowie das Bestehen eines Abrechnungsvertrages über die zu wartenden Geräte.

4. Der Wartungsvertrag wird über die vereinbarte Laufzeit abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um den selben Zeitraum, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird. Diese Regelung gilt nicht für Laufzeiten über sechs Jahre bei nicht gewerblichen Kunden.

5. Die Wartungsgebühren werden jährlich im Voraus fällig. Eine Anpassung der Preise kann bei Änderung der preisbildenden Faktoren (z.B. gestiegene Lohn- und Materialkosten, unbekannte oder nicht wirksame Kostenerhöhungen durch Steuern, Abgaben, Umlagen etc.) durchgeführt werden. Derartige Preis-/Gebührenanpassungen werden von rapp mess technik auf Verlangen nachgewiesen. Sofern rapp mess technik während der Vertragslaufzeit mit der Wartung weiterer Geräte beauftragt wird, wird die Wartungsrate dieser Geräte entsprechend der Restlaufzeit berechnet. Soll die Wartungsrate/Gerät jedoch betragsmäßig gleich der bisherigen Rate sein, so ist vom Kunden eine entsprechende Sonderzahlung zu leisten. Befindet sich der Kunde mit einer Gebühr sechs Wochen in Verzug, ist rapp mess technik berechtigt, die Gebühren bis zum Vertragsende zu berechnen. Außerdem ist rapp mess technik in diesem Fall berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

6. Bei Verkauf der Liegenschaft bleibt der Wartungsvertrag bestehen. Der Kunde ist verpflichtet, den Wartungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber der Liegenschaft überzuleiten. Ist ihm dieses nicht möglich, hat er an rapp mess technik die bis zum Vertragsende entstehenden Gebühren zu erstatten. Es steht dem Kunden frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen. rapp mess technik ist verpflichtet, der Überleitung dieses Vertrages auf den Erwerber zuzustimmen, sofern dem keine wesentlichen Einwände entgegenstehen.

 

§ 4 Besondere Bestimmungen

I Gerätemiete

1. Vertragsgegenstand ist die mietweise Überlassung der Mietgegenstände einschl. evtl. Beglaubigungsgebühren in einem nicht eingebauten Zustand für die Dauer durch rapp mess technik an den Mieter an den angegebenen Standorten.

2. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Mietgegenstände pfleglich behandelt werden und sachgemäß gebraucht werden. Störungen und Ausfälle sind rapp mess technik umgehend mitzuteilen. Bei mutwilliger oder fahrlässiger Beschädigung trägt der Mieter die Wiederherstellungskosten.

3. Der Mieter trägt die Kosten des Abhandenkommens und des Totalschadens der Mietgegenstände, soweit dieser nicht durch rapp-mess-technik verursacht wurde. Derartige Ereignisse sind rapp mess technik unverzüglich anzuzeigen.

4. Der Mieter versichert, für die Dauer des Mietvertrages und auf eigene Kosten, die Mietgegenstände zum Neuwert gegen alle Risiken wie Feuer, Leitungswasser, Sturm, Schwachstrom, Einbruchdiebstahl und Vandalismus zu versichern. Der Mieter tritt schon jetzt alle Versicherungsansprüche an rapp mess technik ab.

5. Der Mietvertrag beginnt nach erfolgter Gerätelieferung und wird über die vereinbarte Laufzeit abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um denselben Zeitraum, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird. Diese Regelung gilt nicht für Laufzeiten über sechs Jahre bei nicht gewerblichen Kunden.

6. Die Mieten werden jährlich im Voraus fällig und bleiben für die Erstlaufzeit des Vertrages unverändert. Eine Anpassung der Preise kann bei Änderung der preisbildenden Faktoren (z.B. gestiegene Lohn- und Materialkosten, unbekannte oder noch nicht wirksame Kostenerhöhungen durch Steuern, Abgaben, Umlagen etc.) durchgeführt werden. Derartige Preis-/Gebührenanpassungen werden von rapp mess technik auf Verlangen nachgewiesen. Sofern rapp mess technik während der Vertragslaufzeit mit der Vermietung weiterer Geräte beauftragt wird, wird die Mietrate dieser Geräte entsprechend der Restlaufzeit berechnet. Soll die Mietrate pro Gerät jedoch betragsmäßig gleich der bisherigen Rate sein, so ist vom Mieter eine entsprechende Sonderzahlung zu leisten. Befindet sich der Mieter mit der Miete sechs Wochen in Verzug, ist rapp mess technik berechtigt, die Mieten bis zum Vertragsende zu berechnen. Außerdem ist rapp mess technik in diesem Fall berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

7. Will der Mieter den Vertrag vorzeitig kündigen, so ist rapp mess technik berechtigt, die Gerätemiete für die Restlaufzeit, zzgl. der Kosten für den Ausbau, zu berechnen. Es steht dem Mieter frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

8. Bei Verkauf der Liegenschaft bleibt der Mietvertrag bestehen. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber der Liegenschaft überzuleiten. Ist ihm dieses nicht möglich, hat er an rapp mess technik die bis zum Vertragsende entstehenden Mieten zu erstatten. Es steht dem Kunden frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen. rapp mess technik ist verpflichtet, der Überleitung dieses Vertrages auf den Erwerber zuzustimmen sofern dem keine wesentlichen Einwände entgegenstehen.

 

§ 5 Besondere Bestimmungen

I Ablese- und Abrechnungsservice

1. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die jeweilige Liegenschaft, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausrüsten zu lassen.

2.Der Kunde muss rechtzeitig alle Angaben zum Heizungssystem bekannt geben, damit eine den technischen Voraussetzungen entsprechende Abrechnung erstellt werden kann. Er muss dafür sorgen, dass alle Heizkörper und Wasserzapfstellen gemessen werden.

3. rapp mess technik übernimmt nur eine Haftung für die rechnerische Richtigkeit der Abrechnung.

4. Vorgesehene oder vorgenommene Änderungen an der Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage sind rapp mess technik rechtzeitig bekannt zu geben.

5. Einmal jährlich übersendet rapp mess technik dem Kunden Formulare oder stellt diese über eine gesonderte Vereinbarung mit dem Kunden in einem Onlineportal zur Bearbeitung zur Verfügung. Die zügige Rückgabe (im Falle der Nutzung des Onlineportals die zügige Bearbeitung) dieser, nach Ende des Abrechnungszeitraums mit den verbindlichen Angaben über die abzurechnenden Kosten und evtl. Änderungen bei den Nutzerverhältnissen, ist notwendige Voraussetzung für die rechtzeitige Erstellung der Abrechnung.

6. Im Falle der Nichteinsendung oder bei nicht rechtzeitiger Einsendung (oder im Falle der Nutzung des Onlineportals die Nichtbearbeitung)) ist rapp mess technik berechtigt, sechs Monate nach Beendigung des jeweiligen Abrechnungszeitraumes, die bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Daten, insbesondere die der Ablesung und evtl. vorliegender Zwischenablesungen zu sichern und die bis dahin von rapp mess technik erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen.

7. rapp mess technik verpflichtet sich, die gesicherten Daten fünf Jahre aufzubewahren.

8. Wenn zwei Ableseversuche bei einzelnen Nutzern ohne Erfolg bleiben oder einzelne Erfassungsgeräte fehlen oder defekt sind, ist rapp mess technik zur Schätzung/Bestimmung nach § 9 der Heizkostenverordnung berechtigt. Die Mehrkosten weiterer Ableseversuche werden gesondert in Rechnung gestellt.

9. Für Ablesung und Wartung müssen die Geräte frei zugängig sein.

10. Vor Weiterleitung der Abrechnung an von der Abrechnung betroffene Dritte, hat der Kunde zu prüfen, ob die von ihm angegebenen Angaben übernommen wurden. Bei Unstimmigkeiten sind die Unterlagen unter Angabe der Probleme zurückzugeben. rapp mess technik wird schnellstmöglich eine Korrektur durchführen.

11. Erkennt der Kunde die erstellte Abrechnung nicht an, so ist er verpflichtet, rapp mess technik davon in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt dann, wenn der Kunde Kenntnis davon erhält, dass ein von der Abrechnung betroffener Dritter diese nicht anerkennt. Im Falle eines von rapp mess technik zu vertretenden Fehlers hat der Kunde Anspruch auf eine unentgeltliche Korrektur. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn die Schadensursache von rapp mess  technik vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

12. Sofern nicht einzelvertraglich anders vereinbart, beträgt die Laufzeit des Ablese- und Abrechnungsservice zwei Jahre. Er verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Abrechnungszeitraumes schriftlich gekündigt wird. Im Fall einer wirksamen ordentlichen Kündigung wird rapp mess technik die Abrechnung für den letzten Abrechnungszeitraum erstellen und dem Kunden in Rechnung stellen. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist rapp mess technik nicht zur Herausgabe abrechnungsrelevanter Daten verpflichtet.

 

§ 6 Sonstige Bestimmungen

1. Mit Kaufleuten sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen rechtlichen Sondervermögens wird als Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Sitz der rapp mess technik vereinbart.

2. Änderungen bzw. Neufassungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen, nach deren Zusendung, schriftlich widerspricht. Der Widerspruch ist an die unten genannte Geschäftsadresse zu richten.

3. rapp mess technik ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren von einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

 

rapp mess technik

Olaf Rappold e.K.

Wasserwerkstrasse 1c

58730 Fröndenberg

Tel.: 02373-9470730

Fax: 02373-9178502

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www.rapp-mess-technik.de

 

(Stand: 01/2019)