Häufige Fragen
Alle Fragen & Antworten
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um Ablesung, Abrechnung, Messgeräte und mehr. Nicht gefunden was Sie suchen? Rufen Sie uns an: 02373 / 9470730
Allgemeines zum Unternehmen
Wir installieren Messgeräte und rechnen sie ab. Wir erfassen den Verbrauch und analysieren die Energiedaten. Auf dieser Basis werden Heiz- und Hausnebenkostenabrechnungen gemäß der Heizkostenverordnung erstellt.
Wir blicken auf über 30 Jahre Erfahrung in der Messdienstbranche zurück.
Immobilienverwalter, Wohnungsgesellschaften sowie private Eigentümer.
Erfassung von Wärme- und Wassermengen sowie Erstellung der Heiz- und Nebenkostenabrechnungen auf Grundlage der Heizkostenverordnung. Zum Geräteangebot zählen Heizkostenverteiler, Wärme- und Wasserzähler, Systemtechnik und Zubehör.
Ja, wir beraten gern in allen Fragen rund um die Heiz- und Hausnebenkostenabrechnung. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.
Ablesung der Geräte
Unsere Ableser und unsere Funksysteme erfassen alle Messgeräte, die zur Berechnung der Heiz- und Hausnebenkosten im Objekt installiert sind. Im Auftrag der Vermieterin oder Hausverwaltung werten wir diese Daten aus und erstellen daraus die verbrauchsabhängige Abrechnung.
In der Regel einmal jährlich. Der Termin wird entweder schriftlich angemeldet oder erfolgt per Funk ohne Ableser. Bei einem Wohnungswechsel kann zusätzlich eine Zwischenablesung erfolgen.
Zu Kontrollzwecken können Sie Ihre Messgeräte jederzeit selbst ablesen. Die Ablesung zum Jahresende für die Abrechnung können Sie nicht selbst durchführen. Diese erfolgt entweder per Funk oder durch unsere Ableser.
Ja. Mieterinnen und Mieter sind verpflichtet, die Ablesung zu dulden. Grundlage ist die Heizkostenverordnung (HKVO).
Bei dauerhafter Verweigerung wird Ihr Verbrauch nach § 9a Heizkostenverordnung geschätzt. Zusätzlich entstehen Kosten für eine Nachablesung, die Ihnen in Rechnung gestellt werden.
Nein. Es reicht, wenn eine erwachsene Person Ihres Vertrauens die Wohnung öffnet und den Ableser begleitet.
Unsere Ableser tragen Firmenkleidung und können sich mit Personalausweis ausweisen. Lassen Sie sich den Ausweis im Zweifel immer zeigen. Wenn Sie unsicher sind, rufen Sie uns gern an, bevor Sie jemanden hereinlassen.
In der Regel nur wenige Minuten. Der Ableser erfasst die Geräte und prüft dabei, ob alles einwandfrei funktioniert.
Ja, bitte sorgen Sie dafür, dass alle Heizkörper und Zähler frei zugänglich sind. Verstellte Geräte können wir nicht ablesen – dann wird ein zweiter Termin nötig. Dieser zweite Termin ist kostenpflichtig.
Termine
Generell gibt es keine Wunschtermine, da unsere Monteure nach festen Vorgaben arbeiten. Eine bevorzugte Ablesung können wir daher nicht zusagen.
Können Sie den Schlüssel bei einem Nachbarn oder einer Vertrauensperson hinterlegen? Dann kann am selben Tag abgelesen werden. Andernfalls legen wir einen zweiten Termin fest – dieser ist nicht frei wählbar und wird unter Umständen in Rechnung gestellt. Ist auch beim zweiten Termin niemand erreichbar, wird in der Regel eine kostenpflichtige Nachablesung nötig.
Die Ablesung der Heizung und die der Wasserzähler können getrennt erfolgen. Außerdem lässt sich ein nötiger Geräteaustausch nicht immer am selben Tag durchführen. Deshalb kann ein zweiter Termin erforderlich werden.
Schauen Sie bitte noch einmal am Hausaushang oder im Briefkasten nach. Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf, wir leiten Ihren Hinweis weiter.
Die Heizkostenabrechnung
rapp mess technik erfasst die Verbrauchsdaten und liefert die Abrechnungsdaten zu. Erstellt und versendet wird die Abrechnung von Ihrer Vermieterin oder Ihrer Hausverwaltung – nicht von uns.
Heizkostenverteiler sind ein Messhilfeverfahren. Der Preis je Einheit hängt nicht allein vom eigenen Verbrauch ab, sondern auch vom Verhältnis zwischen Heizkörper-Wärmeleistung und Übertemperatur sowie von den Gesamtkosten der Liegenschaft. Steigen die Brennstoffkosten, kann der Preis pro Einheit so weit steigen, dass trotz weniger Verbrauch höhere Kosten entstehen.
Die Einheiten sind keine Kilowattstunden und kein Geldbetrag. Sie sind ein Vergleichsmaßstab: Erst im Verhältnis zu den Einheiten aller Nutzer im Haus ergibt sich Ihr Anteil an den Gesamtkosten.
Spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums. Geht sie später zu, kann eine Nachforderung in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden; ein Guthaben ist weiterhin auszuzahlen.
Einwendungen müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung bei Ihrer Vermieterin bzw. Hausverwaltung mitgeteilt werden.
Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent werden nach erfasstem Verbrauch abgerechnet. Der Rest (Grundkosten) wird verbrauchsunabhängig verteilt, in der Regel nach Wohnfläche. Welcher Schlüssel gilt, legt die Eigentümerin bzw. Vermieterin fest.
Die Auszahlung erfolgt über Ihre Vermieterin oder Hausverwaltung. Wir haben darauf keinen Einfluss und können keine Auskunft über den genauen Zeitpunkt geben.
Reklamationen zur Abrechnung und zu Ablesewerten richten Sie bitte an Ihre Hausverwaltung. Diese erstellt die Abrechnung und leitet alles Weitere in die Wege.
Messgeräte & Funk
Seit dem 1. Dezember 2021 dürfen nur noch fernablesbare Geräte neu installiert werden. Bestehende Geräte müssen bis spätestens 31. Dezember 2026 umgerüstet sein – ab dem 1. Januar 2027 dürfen ausschließlich fernablesbare Geräte betrieben werden.
Nein. Die Geräte senden nur wenige Sekunden am Tag mit sehr geringer Leistung – deutlich unter den gesetzlichen Grenzwerten. Es werden ausschließlich Gerätenummer und Verbrauchswerte übertragen, keine personenbezogenen Daten.
Nein, die fernablesbare Ausstattung ist gesetzlich vorgeschrieben und wird von Ihrer Vermieterin oder Hausverwaltung beauftragt.
Nein, das verfälscht die Messung. Der Heizkörper und das Gerät sollten frei bleiben, damit die Wärme ungehindert abgegeben werden kann.
Bitte verändern Sie nichts am Gerät und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Nennen Sie uns Ihre Liegenschaftsnummer oder Adresse, damit wir den Hinweis aufnehmen können.
Rauchwarnmelder
Zuerst sicherstellen, dass keine Brandquelle vorliegt. Dann die Entstörungstaste drücken – das Gerät ist rund zehn Minuten stumm. Typische Ursachen sind Wasserdampf, scharfes Anbraten, aufgewirbelter Staub oder große Temperaturschwankungen. Hilft das nicht, nehmen Sie den Melder ab und informieren Sie Ihre Hausverwaltung.
Gar nicht – die verbauten Melder haben eine Zehnjahresbatterie. Zeigt das Gerät einen schwachen Batteriestand an, muss es ausgetauscht werden. Dafür ist die Hausverwaltung zuständig.
Nein. Ein angestrichener Melder wird unbrauchbar und muss ersetzt werden. Die kompletten Kosten trägt der Verursacher.
Vorgeschrieben sind Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege führen. Die genauen Vorgaben regelt die jeweilige Landesbauordnung.
Weitere Leistungen
Ja, Energieausweise stellen wir aus. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.
Ja, wir haben ein Portal. Nennen Sie uns bitte Ihren Namen, Ihre Liegenschaft und Ihre Kontaktdaten – wir melden uns bei Ihnen.
Nein, Legionellenprüfungen führen wir nicht durch. Wenden Sie sich damit bitte an Ihren örtlichen Wasserversorger.
Ja, wir betreuen auch private Eigentümer. Die Heizkostenverordnung unterscheidet hier nicht.